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1. Teil 2 = Oberstufe - S. 34

1908 - Halle a. S. : Schroedel
34 Allgemeine Erdkunde. Kunst und Wissenschaft. Sie haben ein geordnetes Staatswesen, dessen Form eine monarchische oder republikanische sein kann. Die Monarchie kann sein: a) eine Despotie*), in der die Untertanen dem Herrscher gegenüber rechtlos sind (Negerstaaten, Sultanate Ostafrikas, Türkey; b) die unumschränkte (absolute) Monarchie, in der der Herrscher allein die Gesetze gibt, sich ihnen aber auch unterordnet; c) die beschränkte (verfassungsgemäße) Monarchie, in der durch eine „Verfassung" (Staats- grundgesetz) einzelne Stände oder Vertreter des ganzen Volkes an der Gesetz- gebung und Überwachung der Verwaltung teilnehmen. Die Republik ist demokratisch, wenn das ganze Volk durch gewählte Vertreter die Regierungsgewalt ausübt (Schweiz, Union, Frankreich). Die italienischen Freistaaten des Mittelalters waren aristokratische, weil in ihnen einzelne Familien die Herrschergewalt handhabten. 3. Der Religion nach sind die Menschen entweder Bekenner eines Gottes (Monotheisten), oder sie verehren mehrere Götter, sind Heiden (Polythelien). **) Zu jenen gehören evangelische, katholische, griechisch- orthodoxe Christen, die Juden und Mohammedaner. Zu den Heiden gehören die Buddhisten in Ost- und Südasien, die Bekenner des Brahma ismus, hauptsächlich in Vorderindien, die P a r s e n und die Anhänger der niederen Stufen des Heidentums, als Fetischdiener, Natur- anbeter u. a. m. Über die Hälfte der Bewohner des Erdballes ist noch dem Heidentum ergeben. *) Gr. despöt-es — Gebieter im Gegensatz zum Sklaven. **) Gr. monös = allein, poly = viel, gr. theös = Gott.

2. Teil 2 = Mittel- und Oberstufe - S. 33

1892 - Halle (Saale) : Schroedel
Pyhsische Erdkunde. 33 (Staatsgrundgesetz) einzelne Stände oder Vertreter des ganzen Volkes an der Gesetzgebung und Überwachung der Verwaltung teilnehmen. Die Republik ist eiue demokratische, wenn das ganze Volk durch gewählte Vertreter die Regieruugsgewalt ausübt (Schweiz, Union, Frankreich). Tie italienischen Republiken des Mittelalters waren aristo- kratische, weil in ihnen einzelne Familien die Herrschergewalt handhabten. 3. Der Religion nach sind die Menschen entweder Bekenner eines Gottes (Monotheisten), oder sie verehren mehrere Götter, sind Heiden lpolytheisten). Zu ersteren gehören die Christen (etwa 500 Mill., wovon 250 Mill. katholisch, 142 Mill. evangelisch und 108 Mill. griechisch- nicht-nniert sind), die Juden (etwa 10 Mill.) und Mohammedaner (etwa 190 Mill.). Zu den Heiden gehören die Buddhisten in Ost- und Südasieu (etwa 550 Mill.). die Bekenner des Brahmaismus, hauptsächlich iu Vorderindien (etwa 260 Mill.), die Parsen und die Anhänger der niederen Stufen des Heidentums (40 Mill.), als Fetisch- diener, Naturanbeter u. a. m. Über die Hälfte der Bewohner des Erd- balles ist also noch dem Heidentum ergeben. Tromnau: Schulgeographie I., (£>. Schroedels Berlag in Halle). 3

3. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 68

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
68 Rußland ist. Die Pelen zeichnen sich durch Vaterlandsliebe, Tapferkeit, militärisches Talent, Gelehrigkeit und Lebhaftigkeit aus. Während die niedern Volksklassen als unreinlich, trunken und servil geschildert wer- den, erscheinen die Vornehmen fein, nüchtern, höflich und sehr stolz. Die Polen bekennen sich zur römisch-katholischen Kirche. Polnische Ordnung auf den ehemaligen Reichstagen ist sprichwörtlich geworden. Warschau, 170,000 E. (10,000 Juden), Univers., Residenz des Statt- halters. Festung und Vorstadt Praga an der Weichsel. Kalisch, 12,600 E. und Ljubliu, 19,000 E. Ostrolenka. Wallfahrtsort Czenstochau an der Warthe. 8 54. Das Königreich Schweden «nd Norwegen. (13,830 Q.-M., 5,703,000 Einw.) Schweden und Norwegen bildeten vom Jahre 1397 bis 1524 mit Dänemark ein großes Reich, welches die dänisch-norwegische Königin Marga- retha durch die in der schwedischen Stadt Calmar geschlossene Union vereint hatte. 1524 riß sich Schweden von der Union wieder los und ward ein selbständiges Königreich. Als endlich Schweden 1814 sich zu Napoleons Gegnern schlug, erhielt es als Preis für seinen Beistand das Land Norwegen, welches den mit Frankreich verbündeten Dänen durch den erwählten Kron- prinzen von Schweden, den vormaligen französischen Marschall Bernadotte, entrissen wurde. Seitdem bilden die beiden Königreiche eine gemeinschaftliche Monarchie, jedes hat aber seine eigene Verfassung und Verwaltung. Die Finanzen befinden sich in einem günstigen Zustande. In Schweden ist der König durch einen Reichstag eingeschränkt, welcher sich in jedem fünften Jahre versammelt. In Norwegen genießt das Volk größere Vorrechte, als die Schweden haben. Das Volk wählt nämlich eine Versammlung von 75 bis 100 Mitgliedern, den Storthing, welcher alle 3 Jahre ohne besondere Berufung auf drei Monate in Christiania zusammen- tritt. Diese Versammlung theilt sich in 2 Kammern; haben diese einen Gesetzes-Vorschlag berathen und angenommen, so bedarf derselbe noch der Bestätigung des Königs, welcher ihn jedoch auch verwerfen kann. Wird aber derselbe Vorschlag von den beiden folgenden Storthings erneuert, so muß er Gesetzeskraft erhalten. Beide Reichstage haben die Steuern festzusetzen. Die Schweden und Norweger sind deutschen Stammes, und bilden den Kern der Landesbevölkerung; im diorden wohnen Finnen und Lappländer. Die herrschende Religion ist die lutherische; die Lappen sind zum Theil noch Heiden. Für das Volksschulwesen ist so gut gesorgt, daß man unter den Schweden und Norwegern wohl selten Jemand findet, der nicht schreiben und lesen kann. In Norwegen muß Jeder, der confirmirt werden soll, lesen können, Jeder, der heirathen will, confirmirt sein, und wer im 20. Jahre nicht confirmirt ist, kann gewaltsam im Zuchthause angehalten^werden, das zur Confirmation Erforderliche zu leruen. Während aber die Schweden und Norweger durch ihre Bildung und geistige Kraft eine hervorragende Stellung Kitter den Earopäern einnehmen, stehen die Lappen und Finnen noch auf einer niedern Culturstufe. Die Lappen sind insbesondere Nomaden, welche mit

4. Zweiter oder höherer Kursus - S. 1045

1850 - Weilburg : Lanz
Yv. Ii r u g it a y. 1045 Ackerbau; andere leben von der Jagd und dem Naube. Der magellanischen Straße entlang Hausen Pescheräs oder Fencr- lander. — Europäische Niederlassungen finden sich nicht unter diesem rauhem Himmelsstriche; nur Wallfisch- und Robben- fänger besuchen die Häfen beider Meere. — Xv. u ru g u a y. tz. 1213. Dieser Freistaat, auch Eis Platina oder die cisplatinische Republik genannt, hieß vormals Banda Oriental und bildete einen Theil des spanischen Königreiches Buenos-Apres. Derselbe erstreckt sich vom 319s/ — 325 der Lange und vom 29'/, — 35". südlicher Breite. Brasilien bildet im Norden und Nord osten die Grenze; im Südosten ist das atlantische Meer, im Süden die meerbusenähnliche Mün- dung des la Plata, und an der Abendseite trennt der Uruguay das Land von den La Plata-Staaten. Die Größe ist etwa 10,000 Qmeil. — Eine Bergkette verbreitet sich von Brasilien aus in mehreren Zweigen über das Land, das dem größten Theile nach aus weiten und fruchtbaren Ebenen besteht. Die Küste ist stach. — An der Wcstgrenze stießt der Uruguay, welcher von Osten-den Jbicuy und den Negro aufnimmt. An der Südostküste breitet sich der See Mirim aus. — Klima und Produkte stimmen mit denen der La Plata-Staaten überein. Der größere Theil der (300,000) Bewohner besteht aus spanischen Kreolen, zu denen noch Indianer, Neger und Europäer, jedoch in geringer Anzahl, kommen. Viehzucht ist das Hauptgeschäft; ähnlich den Gaucho's der Pampas, besteht ein großer Theil der Bevölkerung aus rohen Hirten Der H a n- del ist wichtig; besonders werden Häute, Wolle und Knochen ausgeführt. — Die Verfassung ist demokratisch; zwei Kam- mern, mit einem Präsidenten an der Spitze, üben die gesetz- gebende Gewalt aus. Es herrscht völlige Religions- und Preß- freiheit; jedem einwandernden Fremden wird das Recht eines Staatsbürgers zu Theil. — Die Republik ist in neun Depar- tements eingetheilt. — Montevideo, die Hauptstadt des

5. Zweiter oder höherer Kursus - S. 808

1850 - Weilburg : Lanz
808 Die einzelnen Länder Asien's. §. 946. Die Staats Verfassung ist monarchisch, aber keineswegs unumschränkt. Sie beruht zugleich auf der Gnmd- Jdce einer patriarchalischen Regierung. Der Kaiser führt den Titel „Sohn des Himmels", wird als Vater seines Volkes verehrt und mit dem heiligen Namen des "großen Vaters" angerufen. Nur zehnmal zeigt er sich öffentlich während eines Jahres. Der jetzige Kaiser heißt Tao Kuang, geb. 1784, der seit dem 2. Sept. 1820 regiert. Die Thronfolge ist erblich in männlicher Linie; doch wird das Recht der Erstgeburt nicht immer beobachtet. Die vornehmsten Reichsbeamten sind in Europa unter den: Namen der Man- darinen bekannt und bestehen aus zwei Abtheilungen, nämlich den Civil- und Kriegsbeamten. Sie stehen hinsichtlich ihrer Dienstführung unter strenger Aufsicht und werden in gewissen Fällen sogar mit Stockschlägen bestraft. Ein Geschlechts- odcr Erbadel ist nicht vorhanden. Das übrige Volk theilt sich in Gelehrte, Krieger, Geistliche, Bauern und Gewerbsleute. Sehr zahlreich sind die Priester des Fo, die den Europäern unter dem Namen Bonzen bekannt und bei den Chinesen sehr verachtet sind. In Ansehung der Religion herrscht vollkommene Freiheit; von einer kirchlichen Verfassung zeigt sich keine Spur. §. 947. Die Einkünfte des gesummten chinesischen Reiches (§. 64. 12), theils in Lieferungen von Getreide, besonders Reiß und Korn, theils in Geld bestehend, mögen etwa 480 Mill. Gulden betragen. Die Kriegsmacht soll gegen 1 Mill. Streiter zählen, unter denen sich 60,000 Seesoldaten befinden. Alle sind schlecht bewaffnet, dagegen aber mit großen Sonnenschirmen versehen. Die Flotte besteht aus 1753 Fahrzeugen, von welchen ein jedes höchstens 20 Kanonen hat. §. 948. Das eigentliche China wird in achtzehn Provinzen eingetheilt. — 1) Nord-Provinzen sind vier. — Peking, die Hauptstadt des Reiches, die Residenz des Kaisers und zugleich die größte Stadt der Erde, breitet sich im nördlichen Theile des Landes in einer Ebene aus, besteht aus der Thron- stadt und der Altstadt, die einen Umfang von 4% Meilen

6. Anfangsgründe der Erd-, Völker- und Staatenkunde - S. 12

1847 - Berlin : Reimer
12 Vi. Von der Verschieden heit des gesellschaftlichen Zustandes und den Staatsverbindungen. Die Wandervölker leben in dem engen Kreise der Familie oder des Stammes, unter der pratriarchalischen Leitung des natürlichen Familienältesten, des Stammeshäuptlings; für sie bedarf es keiner weiteren, mächtigeren Verbindungen. Was außer der Familie oder dem befreundeten Stamme, ist feindlich; — alle Berührungen mit Fremden daher gewöhnlich kriegerische; sie führen unter Jäger- u. Fischer-Völkerschaften zum Vernichtungs- kampfe, unter Nomaden zunächst zu dem durch den Sieg festge- stellten Verhältniß von Herren und Sklaven, welches zuletzt auszuarten pflegt in die willkührliche Alleinherrschaft eines Einzi- gen — des Despoten, — dem gegenüber alle Uebrigen Skla- ven sind. — (Gründe aller dieser Erscheinungen!) Die ansäßigen, ackerbauenden Völker sind an die Heimath, an die Felder, die ihr Fleiß baute, an ihre Vorräthe gebunden; sie be- dürfen für ihr unbewegliches Eigenthum eines kräftigen Schutzes gegen Außen, eines nach gegenseitigen Rechten und Pflichten ab- gewogenen, durch Gesetze festgestellten gesellschaftlichen Zustandes nach Innen, — überhaupt eines geordneteren Daseyns, als die rohen Familien- oder Stammvereine gewähren; — sie bedürfen des Staates. Die Art und Weise, die Form, in welcher sich dieser Zustand, durch historische Verhältnisse, durch Herkommen oder Uebereinkunft ausgeprägt hat, bildet im Allgemeinen die „Verfassung" oder „Konstitution" des Staates. — Große Verschiedenheit der Staatsverfassungen: Einherrschaft oder Monarchie (die Autokratie, die absolute, wahre oder reine, dieständische Monarchie), — Viel herrsch« ft (Polyarchie), entweder mit monarchischen Formen (sogenannte konstitutionelle Monarchie) oder mit republikanischen, die ans verschiedene Weise ausgeprägt seyn können (Aristokratie und Demokratie mit ihren Ausartungen: Oligarchie und Ochlokratie). — Vii. Von den Religionen und ihrer Verbreitung. 1. Das innere Leben, der Charakter der Völker spricht sich nicht allein in der Verschiedenheit der Sprache, der Lebensweise und des gesellschaftlichen Zustandes, oder — mit andern Worten — nicht allein in dem Verhältniß des Menschen zur heimathlichen Na- tur und zu den Mitmenschen, sondern noch viel bezeichnender in

7. Anfangsgründe der Erd-, Völker- und Staatenkunde - S. 74

1847 - Berlin : Reimer
74 Finanzen sind dürftig. Die Kriegsmacht ist unerheblich, und die einhei- mische Volksbewaffnung ein bedenklicher Vorzug. — Da ein anderer Griechen-Staat, die Republik der ioni- schen Inseln, nur den Schein der Selbstständigkeit besitzt und in der That britischer Oberherrlichkeit unterworfen ist, so wurde das Erforderliche darüber bereits oben (S. 48 und 50) beigebracht. Vierter Abschnitt. Das slavische Europa. I. Allgemeine Betrachtung. 1. Das Ländergebiet der selbstständigen Slaven ist eben so ausgezeichnet durch physische Eintönigkeit, als die germanische Mitte und der romanische Süden durch Mannigfaltigkeit der Bodenfor- men und des Naturlebens. — Dieser Eintönigkeit des Landes ent- spricht die Einförmigkeit des Volks hinsichtlich seiner politischen, kirchlichen, Abstammungs- und sonstigen Verhältnisse. 2. Unter den Slaven sind allein die Russen im Besitz eines eigenen staatlichen Daseyns, nachdem auch die kleine Republik Krakau, (20^^Mln. mit 132000 Einw.), neuerlich den bishe- gen Schein politischer Selbstständigkeit verloren hat. — 3. Dem slavischen Europa ist der größte Theil der asiatischen Völkerschaften einverleibt, die in Europa heimisch geworden sind. Dennoch wird die Stammesgleichheit seiner Bewohner dadurch nur wenig geschmälert, da die große Mehrzahl slavischen, namentlich russischen Blutes ist. 4. Dieselbe Einartigkeit zeigt sich in den kirchlichen Verhält- nissen. Ii. Das russische Reich. A. Topische Verhältnisse. 5. Lage, Grenzen und natürliche Beschaffenheit des Ganzen wie der einzelnen Theile (wie oben!). — 6. Bestandteile und Flächeninhalt. * Das russische Reich umfaßt überhaupt . . c. 363000 Ulmln. wovon in Europa . . 92900ulmln. (Ostsee-Provinzen 2300 (Dm. Grßfstth. Finnland 6400 - Königr. Polen 2300 - inasien................ 252300 - in Amerika .... 17500 -

8. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 217

1836 - Leipzig : Schumann
217 Iii. Kultur - Geographie. mentlich in Sibirien und der Mongolei. In Arabien sind die Be- duinen ganz frei und unabhängig; die Araber mit festen Wohnsitzen stehen unter zum Theil absoluten, zum Theil eng beschränkten, auf theokratisches Ansehen sich stützenden Imams, Emirs oder Scheikhs. Andere Staaten haben mit den feudalistischen unseres europäi- schen Mittelalrers Aehnlichkeit; man findet bei ihnen eine Unterord- nung und allmälige Abstufung der Macht und des Ansehens, die im Eigenthumsrechte begründet ist, und wo der, welcher ein Gut be- sitzt, welches ein Herr oder dessen Vorfahren ihm gegen Erlegung eines bestimmten Werthes abgetreten haben, diesem Herrn im Grunde mehr Unterthan ist, als dem eigentlichen Staatsoberhaupte. Eine große Hinneigung zu solchem Feudalismus zeigt sich bei allen malayi- schen Völkern und in Japan in starkem Maaßes ferner nicht so schroff bei den Beludschen, den Afghanen, bei vielen Mongolen, den Mandschu, und in Hindustan bei den Maharatten. — Theo- kra tisch werden in Asien regiert Tibet und Butan durch unum- schränkt herrschende Wahlpriester, den Bog do-Lama und den Dalai-Lama, die als Ausfluß der Gottheit betrachtet werden. 928. In Persien herrscht der Schah und in jder Türkei der Sultan despotisch, doch sind Beide verpflichtet, die Gebote des Koran zu erfüllen. Dieses heilige Buch wird von den Ulemas er- klärt, die von dem Monarchen besoldet werden, und daher nur selten geneigt sind, sich seinem Willen zu widersetzen. Er wird in beiden Ländern als Mohammeds Nachfolger betrachtet, und der Sultan kann alltäglich, ohne daß er einen Grund dafür anzugeben nöthig hätte, eine gewisse Anzahl Köpfe absäbeln lassen. Uebrigens leben in Persien sowohl als der Türkei mehre unabhängige Völker, wie z. B. die Kurden, die unter eigenen Emiren stehen, die sich um den Sultan nur so weit bekümmern, als es ihnen eben gelegen ist. §. 929. Die nicht-mohammedanischen Herrscher in Asien, wie z. B. der Kaiser von China, die Könige in Hindustan und andere, sind durch Religion, Sitten, Gebräuche und oft durch Vorurtheile des Volkes mannigfach beschränkt. So darf der erstere, der Sohn des Himmels, wie sein Titel lautet,'seine Minister nur nach herkömmlicher Sitte aus dem Gelehrtenstande wählen; er kann nur aus einer von den Gelehrten vorgeschlagenen Liste den Unterstatt- halter einer Provinz ernennen; er ist für alles Unglück, für Erd- beben, Hagelschauer und dergleichen verantwortlich, muß sich als großen Sünder bekennen, am Tage einer Sonnensinsterniß streng fasten rc. Nie kann ein König in Hindustan von einem Brahminen auch nur die geringste Steuer erheben und keinen Ackerbauer zum Kaufmanne machen. Die Verwaltung des Staates ist in China in den Händen der Gelehrten oder Mandarinen, die in neun Klassen zerfallen; nur die Gelehrsamkeit giebt Anspruch aus irgend ein Amt, und wird daher sehr in Ehren gehalten. Jede untere Klasse der Mandarinen ist der höhern streng untergeordnet. §-930. In Hinderindien, z.b. Birma und Siam, herrscht reiner Despotismus; kein Unterthan darf, so lange der Herrscher lebt, dessen Namen aussprechen. Alles gehört dem Könige, Land und Leute. Jedoch giebt es geschriebene Gesetze, und in der Ver-

9. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 218

1836 - Leipzig : Schumann
218 Allgemeine Erdkunde. waltung der Staaten herrscht so viel Regelmäßigkeit als mit dem Despotismus nur immer vereinbar ist. — In Japan war der Da tri oder geistliche Kaiser ursprünglich Herrscher; der Oberbe- fehlshaber seines Heeres, Kubo oder Seogun genannt, riß jedoch im Jahre 1585 alle Macht an sich, und das Reich ist seitdem keine Lheokratie mehr, obwohl der geistliche Kaiser noch vorhanden ist und vom weltlichen hochgeehrt wird, sondern eine absolute Monar- chie. Es giebt im Lande eine Menge Damios oder erblicher Für- sten, große Lehensherren, die aber vom Seogun sehr abhängig sind. 8. 931. In Amerika waltet in allen Staaten, mit Ausnahme des Kaiserthums Brasilien und des Diktatorats Paraguay, die republikanische Regierungsform vor; die gesetzgebende Gewalt gehört den im Eongresse versammelten Abgeordneten der Würger, die vollziehende dem Präsidenten. In der politischen Geo- graphie werden die Grundzüge der einzelnen Verfassungen berührt werden. §. 932. Der Charakter der absoluten Monarchie Euro- pa's ist ein mehr oder weniger milder, je nach der Kulturstufe, welche das beherrschte Volk einnimmt. In der eingeschränkten hat der Fürst die vollziehende Gewalt und ernennt die Richter. Die gesetzgebende Gewalt ist zwischen ihm und den Abgeordneten des Volkes, oder in manchen Staaten gewisser Körperschaften, getheilt. Ehe ein Gesetz in Kraft treten kann, müssen beide ihre Zustimmung zu demselben gegeben haben. Außer den Abgeordneten des Volkes giebt es in vielen Staaten noch eine zweite Versammlung, die mit jenen gleiche Rechte hat, und wie in England und Frankreich in manchen Fällen, z. B. Hochverrath, oberster Gerichtshof ist, auch in den meisten Staaten über angeklagte Minister Recht zu sprechen hat. Diese Körperschaft ist entweder erblich, wie in England das Oberhaus oder Haus der Lords, oder der König ernennt, wie in Frankreich, die Pairs auf Lebenszeit, oder es sitzen vom Für- sten ernannte Mitglieder sowohl, als erbliche in der Versammlung, wie in einigen deutschen Staaten, oder endlich die Mitglieder wer- den aus gewissen Kategorien vom Volke gewählt, wie die Senato- ren in Belgien. Diese das Volk oder gewisse Klassen desselben vertretenden Körperschaften heißen in England Parlament, in Spanien und Portugal Cortes, in Nordniederland General- staaten, in Belgien und Amerika Kongreß, in Frankreich Kam- mern, in Schweden Reichsstände, in Norwegen Storthing, in Deutschland Landstände. Religionen. §. 933. Sämmtliche Religionen auf Erden zerfallen in zwei große Abtheilungen, in solche nämlich, welche nur einen Gott, den Schöpfer aller Dinge, annehmen, monotheistische Religionen, wie das Judenthum, Christenthum und der Mohammedanismus, oder sie sind polytheistische, d. h. sie nehmen mehr als einen Gott an, wie das gesammte Heidenthum. §. 934. Es giebt gegenwärtig auf Erden noch mehr als 400,000,000 Menschen, die sich zum Hcidenthume bekennen. Unter

10. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 216

1836 - Leipzig : Schumann
216 Allgemeine Erdkunde. der Fall. In gemäßigten und kalten Länd ern wird bei sol- chen Völkern keine wichtige Maßregel ohne ausdrückliche Zustim- mung der bejahrten Männer und Krieger ausgeführt. Die Regie- rung, wenn von einer solchen hier überhaupt die Rede sein könnte, ist demokratisch, und die Jüngern unterwerfen sich freiwillig dem Ansehen und der erprobten Erfahrung der Alten. Am deutlichsten ausgeprägt finden wir ein solches Verhältniß bei einigen Völkern auf der Westküste Afrika's. Hier werden alle einigermaßen wichtige Angelegenheiten, Rechtsstreitlgkeiten in öffentlicher Versammlung der Bewohner des Dorfes oder der Stammesangehörigen verhandelt. Diese Versammlungen heißen Palawer. , §. 925. In den wärmeren Gegenden Amerika's und Afrika's werden bei den barbarischen Völkern die Häuptlinge entweder auf Lebenszeit gewählt, oder ihre Würde ist erblich, und sie herrschen absolut. Die Beherrscher des alten mexicanischen Reiches und die Inkas in Peru herrschten ebenfalls absolut, und wurden von ihren Untergebenen gleichsam als höhere Wesen betrachtet. §. 926. Was Afrika betrifft, so kommen in diesem Erdtheile alle mögliche Negierungsformen vor, auch Theokratien, oder solche Staaten, in denen die höchste Gewalt oder doch ein bedeuten- der Einfluß in den Händen der Priester ruhet. Eine Hinneigung zu solchen theokratischen Regierungen, mit oligarchischen Formen, tritt bei den meisten und namentlich bei den Negervölkern hervor, wenn sie den Islam annehmen. Die Gottheit wird als unmittel- barer Herrscher vorgestellt, die Priesterkaste ist Dolmetscherin des göttlichen Willens, und hat natürlich als solche Ansehen und Macht. So war es mit den Priesterkasten in Merov und Aegypten, mit den Leviten, den persischen Magiern und den Inkas. Der kleine arabische Staat Damcr in Nubien bildet eine monarchische Theokratie, in Scnegambien sind mehre Negerstaaten, als Futa Toro und Futa Dschialo, oligarchische Theokratien. Im Reiche Bornu hat ein Krieger scheik in der That alle Gewalt, die dem Namen nach dem Sultan gehört; ein ähnliches Verhältniß wie mit den merovingischen Königen und ihren Hausmaiern oder dem Daäri und Kubo in Japan. In Dahomey ist der Despotismus schauderhaft. Der König dieses m'griti- schcn Küstenstaates wird als ein höheres Wesen betrachtet; ihm gehören alle crstgebornen Kinder männlichen Geschlechts, kein Neger darf, ohne ihm eine bedeutende Summe zu zahlen, heirathen, er verkauft seine Untertha- nen nach Belieben oder läßt sie todten, kurz er thut Alles, was ihm gut dünkt. Etwas monarchischer ist, wo möglich, noch der König von Moropua, denn er besichlt seinen Unterthanen, wann und wie sie sich belustigen sollen. In Guinea ist es nichts Seltenes, daß ein König, wenn ihm nach einigen Flaschen Branntwein gelüstet, seine Trabanten beordert, in das Haus des ersten besten Mannes einzudringen, ihn herauszureißen und bei den Skla- venhändlern gegen das Gewünschte einzutauschen. In Abyssinien und auf Madagaskar haben die höheren Klassen ausschließlich das Recht, gewisse Thiere zu schlachten und -zu verzehren. Das jetzt so mächtige Reich der Aschantis ist eine aristokratische Monarchie, da der König durch die Versammlung der Hauptleute und vier von diesen letzteren gewählte Krieger beschränkt wird. Auf der Elfenbeinküste giebt es oligarchische Republiken. Die Könige der Kasern sind meist sehr eingeschränkt. Die Staaten des Maghreb aber und Abyssinien werden despotisch beherrscht. §. 927. Eine fast eben so große Mannigfaltigkeit der Negie- rungsformen wie in Afrika, finden wir in Asien wieder, na-
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